Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 02.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger, alle Änderungen durch Artikel 2 DüVEV 2017 am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie der DüngVBV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


1 Diese Verordnung gilt für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Inverkehrbringen, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie

(Text neue Fassung)

1. das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie

2. das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.

2 Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,

1. soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind,

a) innerhalb eines Betriebes,

b) zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten

vorgenommen werden,

2. soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe

vorherige Änderung

a) nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und



a) nach § 8 Absatz 6 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und

b) die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,

3. soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder

4. soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)