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Anlage 4 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 4 (zu § 13) Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Ziele

Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um

1.
die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie den möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen zu können,

2.
um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und

3.
um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.

Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von Modellen - auch für städtische Gebiete - notwendig.

B.
Stoffe

Die Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:

SO42-Na+NH4+Ca2+elementarer Kohlenstoff (EC)
NO3-K+Cl-Mg2+organischer Kohlenstoff (OC)


C.
Standortkriterien

Die Messungen sollten - im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C - vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.

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Zitierungen von Anlage 4 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 39. BImSchV Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
... für die Datenqualitätsziele für Massenkonzentrationsmessungen von Partikeln; Anlage 4 ist uneingeschränkt ...