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Anlage 5 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15) Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft



A.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1.
Diffuse Quellen

Bevölkerung des
Ballungsraums
oder Gebiets
(in Tausend)
Falls der maximale Wert
die obere Beurteilungsschwelle
überschreitet 1)
Falls der maximale Wert
zwischen der oberen und der
unteren Beurteilungsschwelle liegt
Schadstoffe
außer PM
PM 2) (Summe aus
PM10 und PM2,5)
Schadstoffe
außer PM
PM 2) (Summe aus
PM10 und PM2,5)
0- 2491211
250 - 499 2312
500 - 749 2312
750 - 999 3412
1.000 - 1.499 4623
1.500 - 1.999 5723
2.000 - 2.749 6834
2.750 - 3.749 71034
3.750 - 4.74981136
4.750 - 5.999 91346
≥ 6.000101547


 
 
1)
Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der Anzahl der Messstationen für den Verkehr in jedem Land nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Immissionsgrenzwert für PM10 im Zeitraum der letzten drei Jahre mindestens einmal überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen der Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.

2)
Werden PM2,5 und PM10 im Einklang mit § 16 an derselben Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10 in jedem Land darf nicht um mehr als den Faktor 2 differieren und die Zahl der Messstationen für PM2,5 für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen und städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Abschnitt B erfüllen.

2.
Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:

-
die Emissionsdichte,

-
die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,

-
die mögliche Exposition der Bevölkerung.

B.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen:

LandAnzahl der
Probenahmestellen
Baden-Württemberg2
Bayern3
Berlin3
Brandenburg2
Bremen1
Hamburg2
Hessen3
Mecklenburg-Vorpommern2
Niedersachsen2
Nordrhein-Westfalen9
Rheinland-Pfalz1
Saarland1
Sachsen1
Sachsen-Anhalt2
Schleswig-Holstein1
Thüringen1.


 
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.

C.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Falls der maximale Wert die
obere Beurteilungsschwelle überschreitet
Falls der maximale Wert zwischen
der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20.000 km² 1 Station je 40.000 km²


 
Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 39. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 112 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 87 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 39. BImSchV Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid (vom 27.06.2020)
... darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden relevanten Schadstoff nicht unter der in Anlage 5 Abschnitt A festgelegten Mindestanzahl liegen. (3) Für Gebiete und Ballungsräume, in ... durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 Prozent verringert werden, sofern ... § 13 Absatz 5. (5) Die zuständigen Behörden weisen gemäß Anlage 5 Abschnitt C Probenahmestellen aus, die für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind. Die ...
§ 15 39. BImSchV Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
... 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl ...
Anlage 12 39. BImSchV (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5 (vom 31.12.2016)
... drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr ... 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob ... 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 112 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
... 25 Absatz 1, § 30 Absatz 7, den §§ 31, 32 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Anlage 5 B. Satz 4 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom ...