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Anlage 7 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Anlage 7 (zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon



A. Kriterien

 
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden
Achtstundenmittelwerten
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums 1)
Jahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters
(Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat
90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare
Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr
fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis
September)


 
1)
Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:

AOT40Schätzwert = AOT40Messwert x mögliche Gesamtstundenzahl*) / Zahl der gemessenen Stundenwerte

*)
Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).

B. Zielwerte

ZielMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte 1)
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag
120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden,
gemittelt über drei Jahre 2)
1.1.2010
Schutz der
Vegetation
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
18.000 µg / m³ x h, gemittelt über fünf Jahre 2)
1.1.2010


 
1)
Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.

2)
Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:

-
Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

-
Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

C. Langfristige Ziele

ZielMittelungszeitraumLangfristiges Ziel Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres
120 µg/m³ nicht festgelegt
Schutz der
Vegetation
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
6.000 µg / m³ x h
nicht festgelegt






 

Frühere Fassungen von Anlage 7 39. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 39. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 39. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 39. BImSchV Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
... als Einstundenmittelwert. (7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... und typgenehmigt wurde." d) Abschnitt E wird aufgehoben. 8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Schutz der menschlichen Gesundheit" in ...