§ 31 39. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 31 39. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 87 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon | |
(Text alte Fassung) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen. | (Text neue Fassung) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission die gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Informationen. |