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Änderung Anlage 11 39. BImSchV vom 31.12.2016

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Anlage 11 39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 11 39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit


A. Kriterien

Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:


Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten

Einstundenwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten)

Achtstundenwerte | 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)

Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)

Vierundzwanzigstundenwerte | 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)

Jahresmittelwert | 90 % 1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres


1) Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

B. Immissionsgrenzwerte


Mittelungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge 2) | Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts

Schwefeldioxid

Stunde | 350 µg/m³ dürfen nicht öfter als
vierundzwanzigmal im Kalenderjahr
überschritten werden | 150 µg/m³ (43 %) | 1)

Tag | 125 µg/m³ dürfen nicht öfter als
dreimal im Kalenderjahr überschritten
werden | Keine | 1)

Stickstoffdioxid

Stunde | 200 µg/m³ dürfen nicht öfter als
achtzehnmal im Kalenderjahr über-
schritten werden | 50 % | 1. Januar 2010

Kalenderjahr | 40 µg/m³ | 50 % | 1. Januar 2010

Benzol

Kalenderjahr | 5 µg/m³ | 100 % | 1. Januar 2010

Kohlenstoffmonoxid

Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag | 10 mg/m³ | 60 % | 1)

Blei

(Text alte Fassung)

Kalenderjahr | 0,5 µg/m³ | 100 % |

(Text neue Fassung)

Kalenderjahr | 0,5 µg/m³ | 100 % | 1)

PM10

Tag | 50 µg/m³ dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal im Kalenderjahr
überschritten werden | 50 % | 1)

Kalenderjahr | 40 µg/m³ | 20 % | 1)


1) Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

2) Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.