Änderung Anlage 12 39. BImSchV vom 31.12.2016

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Anlage 12 39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 12 39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5


A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI - Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.

Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.

Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll


Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll | Jahr, ab dem
das Ziel für die
Reduzierung der
Exposition erreicht
werden soll

Ausgangswert in µg/m³ | Reduktionsziel in Prozent | 2020

< 8,5 = 8,5 | 0 %

(Text alte Fassung) nächste Änderung

= 8,5 - < 13 | 10 %

(Text neue Fassung)

> 8,5 - < 13 | 10 %

= 13 - < 18 | 15 %

= 18 - < 22 | 20 %

vorherige Änderung

> 22 | Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18 µg/m³ zu erreichen



22 | Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18 µg/m³ zu erreichen


Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration


Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration | Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist

20 µg/m³ | 1. Januar 2015


D. Zielwert


Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht werden sollte

Kalenderjahr | 25 µg/m³ | 1. Januar 2010


E. Immissionsgrenzwert


Mitteilungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge | Frist für die
Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts

Kalenderjahr | 25 µg/m³ | 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung
am folgenden 1. Januar und danach alle
12 Monate um jährlich ein Siebentel bis
auf 0 % am 1. Januar 2015 | 1. Januar 2015






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