Änderung § 33 39. BImSchV vom 31.07.2018

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§ 33 39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 33 39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr festgelegt:

(Text neue Fassung)

(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr bis einschließlich 31. Dezember 2019 festgelegt:

1. SO2 520

2. NOx 1.051

3. NMVOC 995

4. NH3 550.

vorherige Änderung

(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.



(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht mehr überschritten werden.

(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.






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