Synopse aller Änderungen der 39. BImSchV am 31.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2016 durch Artikel 1 der 1. BImSchV39ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 39. BImSchV.

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39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Immissionswerte
    § 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
    § 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
    § 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
    § 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)
    § 6 Immissionsgrenzwert für Blei
    § 7 Immissionsgrenzwert für Benzol
    § 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
    § 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
    § 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 3 Beurteilung der Luftqualität
    § 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
    § 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
    § 13 Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
    § 14 Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
    § 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
    § 16 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
    § 17 Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
    § 18 Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
    § 19 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten
    § 20 Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
Teil 4 Kontrolle der Luftqualität
    § 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
    § 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
    § 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
    § 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
    § 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
    § 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Teil 5 Pläne
    § 27 Luftreinhaltepläne
    § 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen
    § 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
Teil 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten
    § 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit
    § 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
    § 32 Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 7 Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
    § 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen
    § 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
    § 35 Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition
Teil 8 Gemeinsame Vorschriften
    § 36 Zugänglichkeit der Normen
    Anlage 1 (zu den §§ 13, 14 und 18) Datenqualitätsziele
    Anlage 2 (zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
    Anlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21) Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
    Anlage 4 (zu § 13) Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
    Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15) Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
(Text neue Fassung)

    Anlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19) Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
    Anlage 7 (zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
    Anlage 8 (zu § 18) Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte
    Anlage 9 (zu § 18) Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten
    Anlage 10 (zu § 18) Messung von Ozonvorläuferstoffen
    Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
    Anlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
    Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
    Anlage 14 (zu § 30) Unterrichtung der Öffentlichkeit
    Anlage 15 (zu § 20) Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
    Anlage 16 (zu § 20) Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
    Anlage 17 (zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
    Anlage 18 (zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren

§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität


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In Gebieten und Ballungsräumen, in denen

1.
die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen,

2.
die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen oder

3.
die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen,

bemühen sich
die zuständigen Behörden darum, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen.



(1) 1 In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte. 2 In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.

(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unterhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen.

(3) 1 Die zuständigen Behörden bemühen sich
darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten. 2 Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen.

§ 27 Luftreinhaltepläne


(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Werte für Schadstoffe in der Luft einen Immissionsgrenzwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge oder den in Anlage 12 Abschnitt D genannten Zielwert, erstellen die zuständigen Behörden für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftreinhaltepläne.

(2) Ein Luftreinhalteplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum einer Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, wenn

1. einer der in Anlage 11 Abschnitt B genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird oder diese Überschreitung nach Ablauf einer nach § 21 Absatz 2 bis 4 verlängerten Frist zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten eintritt,

2. der in Anlage 12 Abschnitt E genannte Immissionsgrenzwert nach Ablauf der Einhaltefrist überschritten wurde.

Die genannten Pläne können zusätzlich gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorsehen.

(3) Diese Luftreinhaltepläne müssen mindestens die in Anlage 13 aufgeführten Angaben umfassen und können Maßnahmen nach den §§ 22 und 28 enthalten.

(4) Müssen für mehrere Schadstoffe Luftreinhaltepläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe einen integrierten Luftreinhalteplan aus und führen ihn durch.

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(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen.

§ 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit


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(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betroffenen Wirtschaftsverbände über



(1) 1 Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betroffenen Wirtschaftsverbände über

1. die Luftqualität gemäß Anlage 14,

2. Fristverlängerungen und Ausnahmen nach § 21 Absatz 2 bis 4 und

3. Luftreinhaltepläne.

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Diese Informationen sind kostenlos über leicht zugängliche Medien einschließlich des Internets oder jede andere geeignete Form der Telekommunikation zur Verfügung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) entsprechen.

(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Ozon und Kohlenmonoxid.



2 Diese Informationen sind kostenlos über leicht zugängliche Medien einschließlich des Internets oder jede andere geeignete Form der Telekommunikation zur Verfügung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) entsprechen.

(2) 1 Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe. 2 Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. 3 Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet.

(3) Werden die in § 2 oder § 3 festgelegten Alarmschwellen oder die in § 9 festgelegte Alarmschwelle oder Informationsschwelle überschritten, informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen oder Internet gemäß der in Anlage 14 festgelegten Maßnahmen.

(4) Wenn die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde eines benachbarten Mitgliedstaats der Europäischen Union die Mitteilung erhält, dass in diesem Mitgliedstaat eine Informationsschwelle oder eine Alarmschwelle in Gebieten oder Ballungsräumen nahe der Landesgrenzen überschritten wurde, hat sie die Öffentlichkeit so schnell wie möglich darüber zu informieren.

(5) Falls die zuständigen Behörden einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

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(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich angemessen und rechtzeitig über die Immissionswerte und Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo[a]pyren und den übrigen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zum Beispiel über das Internet unterrichtet werden. Die Informationen nach Satz 1 müssen auch Folgendes enthalten:



(6) 1 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich angemessen und rechtzeitig über die Immissionswerte und Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo[a]pyren und den übrigen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zum Beispiel über das Internet unterrichtet werden. 2 Die Informationen nach Satz 1 müssen auch Folgendes enthalten:

1. Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in § 10 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren,

2. Gründe für die Überschreitung und das Gebiet, in dem die Überschreitung festgestellt wurde,

3. eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie

4. einschlägige Angaben über Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umweltfolgen.

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Darüber hinaus werden alle genannten Stellen darüber informiert, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte ergriffen wurden.



3 Darüber hinaus werden alle genannten Stellen darüber informiert, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte ergriffen wurden.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlicht die nach den §§ 34 und 35 erstellten Programme.

(8) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit zum Beispiel über das Internet über ihre Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Luftqualität, der Zulassung von Messsystemen und bei der Qualitätssicherung.



Anlage 1 (zu den §§ 13, 14 und 18) Datenqualitätsziele


A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung


| Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid,
Stickstoffoxide
und Kohlenmonoxid | Benzol | Partikel
(PM10/PM2,5)
und Blei | Ozon
und damit
zusammen-
hängende(s)
NO und NO2

Ortsfeste Messungen 1) | | | |

Unsicherheit | 15 % | 25 % | 25 % | 15 %

Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % im Sommer
75 % im Winter

Mindestmessdauer: | | | |

- städtischer Hintergrund
und Verkehr | - | 35 % 2) | - | -

- Industriegebiete | - | 90 % | - | -

Orientierende Messungen | | | |

Unsicherheit | 25 % | 30 % | 50 % | 30 %

Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 %

Mindestmessdauer | 14 % 4) | 14 % 3) | 14 % 4) | > 10 %
im Sommer

Unsicherheit
der Modellrechnungen | | | |

stündlich | 50 % | - | - | 50 %

8-Stunden-Durchschnittswerte | 50 % | - | - | 50 %

Tagesdurchschnittswerte | 50 % | - | noch nicht
festgelegt | -

Jahresdurchschnittswerte | 30 % | 50 % | 50 % | -

Objektive Schätzung
Unsicherheit | 75 % | 100 % | 100 % | 75 %


---

1) Die zuständigen Behörden können bei Benzol, Blei und Partikeln Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durchführen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit auf Grund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 Prozent erreicht und die Messdauer über der Mindestmessdauer für orientierende Messungen liegt. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann anhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm 'Luftbeschaffenheit - Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen' (ISO 11222:2002) niedergelegt ist. Werden Stichprobenmessungen zur Beurteilung der Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Partikel PM10 verwendet, so sollte der 90,4-Prozent-Wert (der höchstens 50 Mikrogramm pro Kubikmeter betragen darf) anstatt der in hohem Maße durch die Datenerfassung beeinflussten Anzahl der Überschreitungen beurteilt werden.

2) Über das Jahr verteilt, damit die unterschiedlichen klimatischen und verkehrsabhängigen Bedingungen berücksichtigt werden.

3) Eine Tagesmessung (Stichprobe) pro Woche über das ganze Jahr, gleichmäßig verteilt über die Wochentage, oder acht vollständig beprobte Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.

4) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr, oder acht Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.

---

Die Unsicherheit der Messmethoden (bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent) wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

1. Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999 vom Juni 1999),

2. Übereinstimmung mit den ISO 5725:1994 (DIN ISO Teil 1 vom November 1997) - Verfahren und DIN Spec 1168, Luftqualität - Ansatz zur Schätzung der Messsicherheit bei Referenzverfahren für Außenluftmessungen vom Juli 2010.

Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert) bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des Zielwerts).

Die Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte für 90 Prozent der einzelnen Messstationen im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen. Die Unsicherheit von Modellrechnungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des Zielwerts). Die ortsfesten Messungen, die für den Vergleich mit den Ergebnissen der Modellrechnungen auszuwählen sind, müssen für die von dem Modell erfasste räumliche Auflösung repräsentativ sein.

Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte in einem bestimmten Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust auf Grund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

Die folgenden Informationen sind für Gebiete oder Ballungsräume zusammenzustellen, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung,

2. eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode,

3. Quellen von Daten und Informationen,

4. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, insbesondere der Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls der Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in dem die Schadstoffwerte einen Immissionsgrenzwert, einen Zielwert oder ein langfristiges Ziel zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie aller geographischen Bereiche, in denen die Werte die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreiten,

5. Bevölkerung, die potenziell einem Wert ausgesetzt ist, der über dem zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwert liegt.

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A eingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:

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a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 vorgenommen werden, können im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 5.6.2.2 der Norm ISO/ IEC 17025:2005 zurückverfolgt werden.

b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um deren Präzision zu gewährleisten.

c) Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den entsprechenden gemeinschaftsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.

d) Die von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Laboratorien, die an gemeinschaftsweiten Ringversuchen zu den mit dieser Verordnung regulierten Schadstoffen teilnehmen, sind gemäß der Norm DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 bis 2010 für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert. Diese Laboratorien müssen an der Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sein. Sie koordinieren außerdem auf einzelstaatlicher Ebene die Anwendung von Referenzmethoden sowie den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden.



a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 durchgeführt werden, können im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Buchstabe d an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückverfolgt werden.

b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses System wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft.

c) Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren betraut sind, nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.

d) Die nationalen Referenzlaboratorien werden von den zuständigen Behörden mit der Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Kontrollsysteme beauftragt. Sie werden für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen in einem oder mehreren Gebieten oder Ballungsräumen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Akkreditierung erfolgt nach der relevanten harmonisierten Norm zu den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwiesen wird. Die beauftragten nationalen Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie koordinieren in Deutschland

aa)
die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme,

bb) die ordnungsgemäße
Anwendung von Referenzmethoden und

cc)
den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden.

Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Ausgabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert werden.

e) Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, so sollen die nationalen Referenzlaboratorien bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe schaffen und darüber der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Bericht vorlegen.

f) Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.


2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind.



Anlage 2 (zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums


A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

1. Schwefeldioxid


| Schutz der
menschlichen Gesundheit | Schutz der Vegetation

Obere
Beurteilungsschwelle | 60 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des kritischen Werts
im Winter (12 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 40 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des kritischen Werts
im Winter (8 µg/m³)


2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide


| Einstunden-
Immissionsgrenzwert
für den Schutz der
menschlichen
Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für
den Schutz der menschlichen
Gesundheit (NO2) | Auf das Jahr bezogener
kritischer Wert für den
Schutz der Vegetation
und der natürlichen
Ökosysteme (NOx)

Obere
Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-
grenzwerts (140 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden) | 80 % des Immissions-
grenzwerts (32 µg/m³) | 80 % des kritischen Werts
(24 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions-
grenzwerts (100 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden) | 65 % des Immissions-
grenzwerts (26 µg/m³) | 65 % des kritischen Werts
(19,5 µg/m³)


3. Partikel (PM10/PM2,5)


| Vierundzwanzigstunden-
mittelwert
PM10 | Jahresmittelwert
PM10 | Jahresmittelwert
PM2,5 1)

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Obere
Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-
grenzwerts (35 µg/m³
dürfen nicht öfter als sie-
benmal im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (17 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions-
grenzwerts (25 µg/m³
dürfen nicht öfter als sie-
benmal im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (12 µg/m³)



Obere
Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-
grenzwerts (35 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (17 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions-
grenzwerts (25 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (12 µg/m³)


1) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.

4. Blei


| Jahresmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³)

Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³)


5. Benzol


| Jahresmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³)

Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³)


6. Kohlenmonoxid


| Achtstundenmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³)

Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³)


B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.



Anlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21) Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft


A. Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:

1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den Kriterien beurteilt, die in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegt sind. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Werte der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellrechnungen beurteilt wird.

2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:

a) an Orten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b) nach Maßgabe von § 1 Nummer 20 auf dem Gelände von Arbeitsstätten, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c) auf den Fahrbahnen der Straßen und, sofern Fußgänger und Fußgängerinnen für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben, auf dem Mittelstreifen der Straßen.

B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

1. Schutz der menschlichen Gesundheit

a) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:

- Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist;

- Daten zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.

b) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung von Umweltzuständen, die einen sehr kleinen Raum in ihrer unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Dies bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben - soweit möglich - für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 Meter Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 Meter x 250 Meter bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.

c) Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station erfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.

d) Sollen die Werte für den ländlichen Hintergrund beurteilt werden, darf die Probenahmestelle nicht durch nahe, das heißt näher als 5 Kilometer, liegende Ballungsräume oder Industriegebiete beeinflusst sein.

e) Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist der Hintergrundwert nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt.

f) Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

g) Sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln einzurichten.

2. Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden, sollten mehr als 20 Kilometer von Ballungsräumen beziehungsweise mehr als 5 Kilometer von anderen bebauten Flächen, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein. Dies bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 1.000 Quadratkilometer repräsentativ sind. Die zuständigen Behörden können auf Grund der geographischen

Gegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche vorsehen, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität einer kleineren Fläche repräsentativ ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollen einige Meter entfernt sein und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.

Im Allgemeinen
muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für eine größere Fläche repräsentativ ist.



Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen.

Im Umfeld des Messeinlasses
dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.

Der Messeinlass
muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsbezogene Probenahmestellen mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

-
Störquellen,

-
Sicherheit,

-
Zugänglichkeit,

-
Stromversorgung und Telefonleitungen,

-
Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung,

-
Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals,

-
Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe,

-
Anforderungen der Bauleitplanung.



Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stop-and-go-Verkehr) verursacht.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.

Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.


D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Verfahren für die Ortswahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Ortswahl ist regelmäßig zu überprüfen und jeweils erneut zu dokumentieren, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Wahl weiterhin Gültigkeit haben.



Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Wahl der Standorte für Probenahmestellen. Sie zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Standorte für Probenahmestellen auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Die Dokumentation für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätzlichen Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß § 14 Absatz 3.

Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte stets aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt.


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Anlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon




Anlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19) Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon


A. Referenzmessmethoden

1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration

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Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14212:2005 (Juni 2005) 'Luftqualität - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz' beschrieben ist.



Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14212:2012, Ausgabe November 2012, August 2014, 'Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz' beschrieben ist.

2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

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Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in DIN EN 14211:2005 (Juni 2005) 'Luftqualität - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz' beschrieben ist.



Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in DIN EN 14211:2012, Ausgabe November 2012, 'Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz' beschrieben ist.

3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei

Als Referenzmethode zur Probenahme von Blei gilt die in Nummer 4 beschriebene Methode. Als Referenzmethode zur Messung der Bleikonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005 (Oktober 2005) 'Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes' beschrieben ist.

4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:1999 (März 1999) 'Luftbeschaffenheit - Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub - Referenzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren und Referenzmessmethode' beschrieben ist.



Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, 'Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes' beschrieben ist.

5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5

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Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die Methode, die in DIN EN 14907:2005 (November 2005) 'Luftbeschaffenheit - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubs' beschrieben ist.



Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, 'Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes' beschrieben ist.

6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol

Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14662:2005 (August 2005) 'Luftbeschaffenheit - Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen (Teile 1, 2 und 3)' beschrieben ist.

7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14626:2005 (Juli 2005) 'Luftqualität - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie' beschrieben ist.



Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14626:2012, Ausgabe Dezember 2012, 'Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie' beschrieben ist.

8. Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14625:2005 (Juli 2005) 'Luftqualität - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie' beschrieben ist.



Als Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14625:2012, Ausgabe Dezember 2012, 'Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie' beschrieben ist.

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

Sollen andere Methoden angewendet werden, muss dokumentiert werden, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere Methode angewendet werden, wenn dokumentiert wird, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit diese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.

C. Normzustand

Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 Kelvin und ein atmosphärischer Druck von 101,3 Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

D. Neue Messeinrichtungen

Alle zur Durchführung dieser Richtlinie erworbenen neuen Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2010 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.

Alle bei ortsfesten Messungen verwendeten Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2013 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.

E. Gegenseitige
Anerkennung der Daten

Bei der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Prüfung, ob
die Messeinrichtungen die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die in § 30 genannten zuständigen Behörden und Stellen die Prüfberichte, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Laboratorien erstellt wurden, die nach der Norm DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 zur Durchführung der betreffenden Prüfungen zugelassen sind.



D. Anerkennung der Daten anderer Mitgliedstaaten

Für den Nachweis, dass
die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden.

Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen
zur Verfügung.

Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums
der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.

Anlage 7 (zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon


A. Kriterien

Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:


Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten

Einstundenmittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten)

Achtstundenmittelwerte | 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)

Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden
Achtstundenmittelwerten | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)

AOT40 | 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums 1)

Jahresmittelwert | jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters
(Januar bis März, Oktober bis Dezember)

Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat | 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare
Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ

Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr | fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis
September)


1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:

AOT40Schätzwert = AOT40Messwert x mögliche Gesamtstundenzahl*) / Zahl der gemessenen Stundenwerte

*) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).

B. Zielwerte


Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte 1)

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Schutz der
menschlichen
Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag | 120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden,
gemittelt über drei Jahre 1) | 1.1.2010



Schutz der
menschlichen
Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag | 120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden,
gemittelt über drei Jahre 2) | 1.1.2010

Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
18.000 µg / m³ x h, gemittelt über fünf Jahre 2) | 1.1.2010


1) Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.

2) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:

- Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

- Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

C. Langfristige Ziele


Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges Ziel | Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte

Schutz der
menschlichen
Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres | 120 µg/m³ | nicht festgelegt

Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
6.000 µg / m³ x h | nicht festgelegt



Anlage 9 (zu § 18) Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten


A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

vorherige Änderung nächste Änderung


Einwohnerzahl
(x 1.000)
| Ballungsräume
(städtische und
vorstädtische Gebiete) 1)
| Sonstige Gebiete
(vorstädtische und
ländliche Gebiete) 1)
| Ländlicher Hintergrund

< 250 | | 1 | 1 Station/50.000 km²
(als mittlere Dichte für
alle Gebiete pro Land) 2)




Einwohnerzahl
(x 1.000) | Ballungsraum1 | Andere Gebiete1 | Ländlicher Hintergrund

< 250 | | 1 | 1 Station/50.000 km²
(als mittlere Dichte für
alle Gebiete pro Land)2

< 500 | 1 | 2

< 1.000 | 2 | 2

< 1.500 | 3 | 3

< 2.000 | 3 | 4

< 2.750 | 4 | 5

< 3.750 | 5 | 6

vorherige Änderung nächste Änderung

> 3.750 | 1 zusätzliche Station
je Bevölkerung von 2
Mio. | 1 zusätzliche Station
je Bevölkerung von 2
Mio.


1)
Mindestens eine Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.

2)
Eine Station je 25.000 km² in orographisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden



> 3.750 | 1 zusätzliche Station je
2
Mio. Einwohner | 1 zusätzliche Station je
2
Mio. Einwohner

1 Amtliche Anmerkung:
Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung
voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist.
In Ballungsräumen müssen
mindestens
50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
2 Amtliche Anmerkung:
Eine Station je 25.000 km² in orografisch stark gegliedertem
Gelände
wird empfohlen.


B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden - wie Luftqualitätsmodellierung und mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen - ausreichen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht wurden. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Abschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden. Die Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100.000 Quadratkilometer betragen.



Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit


A. Kriterien

Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:


Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten

Einstundenwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten)

Achtstundenwerte | 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)

Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)

Vierundzwanzigstundenwerte | 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)

Jahresmittelwert | 90 % 1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres


1) Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

B. Immissionsgrenzwerte


Mittelungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge 2) | Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts

Schwefeldioxid

Stunde | 350 µg/m³ dürfen nicht öfter als
vierundzwanzigmal im Kalenderjahr
überschritten werden | 150 µg/m³ (43 %) | 1)

Tag | 125 µg/m³ dürfen nicht öfter als
dreimal im Kalenderjahr überschritten
werden | Keine | 1)

Stickstoffdioxid

Stunde | 200 µg/m³ dürfen nicht öfter als
achtzehnmal im Kalenderjahr über-
schritten werden | 50 % | 1. Januar 2010

Kalenderjahr | 40 µg/m³ | 50 % | 1. Januar 2010

Benzol

Kalenderjahr | 5 µg/m³ | 100 % | 1. Januar 2010

Kohlenstoffmonoxid

Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag | 10 mg/m³ | 60 % | 1)

Blei

vorherige Änderung nächste Änderung

Kalenderjahr | 0,5 µg/m³ | 100 % |



Kalenderjahr | 0,5 µg/m³ | 100 % | 1)

PM10

Tag | 50 µg/m³ dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal im Kalenderjahr
überschritten werden | 50 % | 1)

Kalenderjahr | 40 µg/m³ | 20 % | 1)


1) Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

2) Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.



Anlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5


A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI - Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.

Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.

Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll


Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll | Jahr, ab dem
das Ziel für die
Reduzierung der
Exposition erreicht
werden soll

Ausgangswert in µg/m³ | Reduktionsziel in Prozent | 2020

< 8,5 = 8,5 | 0 %

vorherige Änderung nächste Änderung

= 8,5 - < 13 | 10 %



> 8,5 - < 13 | 10 %

= 13 - < 18 | 15 %

= 18 - < 22 | 20 %

vorherige Änderung nächste Änderung

> 22 | Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18 µg/m³ zu erreichen



22 | Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18 µg/m³ zu erreichen


Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration


Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration | Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist

20 µg/m³ | 1. Januar 2015


D. Zielwert


Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht werden sollte

Kalenderjahr | 25 µg/m³ | 1. Januar 2010


E. Immissionsgrenzwert


Mitteilungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge | Frist für die
Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts

Kalenderjahr | 25 µg/m³ | 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung
am folgenden 1. Januar und danach alle
12 Monate um jährlich ein Siebentel bis
auf 0 % am 1. Januar 2015 | 1. Januar 2015



Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen


1. Ort der Überschreitung:

a) Region

b) Ortschaft (Karte)

c) Messstation (Karte, geographische Koordinaten)

2. Allgemeine Informationen:

a) Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)

b) Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung

c) zweckdienliche Klimaangaben

d) zweckdienliche topographische Daten

e) Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele

3. Zuständige Behörden:

Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen

4. Art und Beurteilung der Verschmutzung

a) in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte

b) seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte

c) angewandte Beurteilungstechniken

5. Ursprung der Verschmutzung:

a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)

b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)

c) Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben

6. Analyse der Lage:

a) Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)

b) Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

7. Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:

a) örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen

b) festgestellte Wirkungen

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8. Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden



8. Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden:

a) Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen

b) Zeitplan für die Durchführung

c) Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums


9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben

10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen



Anlage 17 (zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren


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A. Datenqualitätsziele



A. Datenqualitätsziele ***)

Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:

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| Benzo[a]pyren | Arsen,
Kadmium
und Nickel | Polyzyklische
aromatische

Kohlenwasserstoffe
außer
Benzo[a]pyren,

gesamtes
gasförmiges

Quecksilber | Gesamt-
ablagerung

- Unsicherheitsgrad | | | |

Ortsfeste
und
orientierende Messungen | 50 % | 40 % | 50 % | 70 %

Modell
| 60 % | 60 % | 60 % | 60 %




| Benzo[a]pyren | Arsen,
Kadmium
und Nickel | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
außer Benzo[a]pyren,
gesamtes gasförmiges
Quecksilber | Gesamt-
ablagerung

- Unsicherheit | | | |

| Ortsfeste
und
orientierende Messungen | 50 % | 40 % | 50 % | 70 %

| Modellierung
| 60 % | 60 % | 60 % | 60 %

- Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 %

vorherige Änderung nächste Änderung

- Mindestzeiterfassung: | | | |

ortsfeste Messungen
| 33 % | 50 % | - |

orientierende Messungen *)
| 14 % | 14 % | 14 % | 33 %


*)
Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.

Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet:



- Mindestzeiterfassung | | | |

| Ortsfeste Messungen*
| 33 % | 50 % | |

| Orientierende Messungen*,**
| 14 % | 14 % | 14 % | 33 %

* Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und
durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
**
Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden,
jedoch
die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.


Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet:

1. den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999),

2. den ISO 5725:1994-Verfahren 1) und

3. den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität - Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E).

Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden, können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.



Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden, können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die zuständigen Behörden dürfen anstelle einer 'bulk-Probenahme' nur dann eine 'wet-only-Probenahme' verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter (µg/m²) pro Tag angegeben werden.

Die zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der Tabelle angegebenen Werte unterschreiten, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 - 'Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen' eingehalten wird.


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1) DIN ISO 5725-1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe; Ausgabedatum: 11.1997

DIN ISO 5725-1: Berichtigung 1 Berichtigungen zu DIN ISO 5725-1: 1997-11 Ausgabedatum: 09.1998

DIN ISO 5725-2: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens, Ausgabedatum: 12.2002

DIN ISO 5725-3: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen; Ausgabedatum: 02.2003

DIN ISO 5725-4: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 01.2003

DIN ISO 5725-5: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 11.2002

DIN ISO 5725-5 Berichtigung 1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (ISO 5725-5:1998), Berichtigungen zu DIN ISO 5725-5: 2002-11 (ISO 5725-5:1998/Cor. 1:2005); Ausgabedatum: 04.2006

DIN ISO 5725-6: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 6: Anwendung von Genauigkeitswerten in der Praxis; Ausgabedatum: 08.2002
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B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.

D. Standardbedingungen

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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***) Anm. d. Red.: Die Änderungen durch Artikel 1 Nr. 13 lit. b und c V. v. 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) wurden hier wegen der nicht exakt bestimmbaren Satzzählung u.U. nicht korrekt eingearbeitet. Buchstabe c wurde hier im Sinne von 'Nach dem früheren Satz 12' umgesetzt. Dies ist insbesondere bei der im neuen Text enthaltenen Formulierung 'gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen' zu berücksichtigen.

Anlage 18 (zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren


A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005, berichtigt 2007 'Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes', beschrieben ist.



Als Referenzmethode für die Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005, berichtigt 2007 'Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes', beschrieben ist.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.

B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse Benzo[a]pyren in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 15549:2008 'Luftbeschaffenheit - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft' beschrieben ist.



Als Referenzmethode für die Analyse von Benzo[a]pyren in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 15549:2008 'Luftbeschaffenheit - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft' beschrieben ist.

Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in § 20 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884:2000 anwenden.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.

C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie beruht. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.



Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

vorherige Änderung

Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungssammler mit Standardabmessungen. Die Bestimmungen der DIN EN 15841 (April 2010) Luftbeschaffenheit - Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition; Deutsche Fassung EN 15841:2009 sind zu beachten. Solange und soweit keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden anwenden.



Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrieben ist.

Als Referenzmethode für die Bestimmung
der Ablagerung von Quecksilber gilt die Methode, die in der DIN EN 15853:2010, Ausgabe November 2010, 'Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition' beschrieben ist.

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung
von Benzo[a]pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August 2011, 'Luftqualität - Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren' beschrieben ist.

E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.






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