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Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (5. GGRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

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des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie

-
des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975):


Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. August 2010 GGVSEB § 1, § 5, § 10, § 13, § 19, § 22, § 23, § 24, § 28, § 34a (neu), § 35, § 37, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt".

b)
Die die Anlage 3 betreffenden Angaben werden gestrichen.

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden

aaa)
nach der Angabe „(BGBl. 2009 II S. 396)" ein Komma und die Wörter „das zuletzt nach Maßgabe der 20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114) geändert worden ist," eingefügt und

bbb)
die Wörter „Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3" durch die Wörter „Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Anlagen 1 und 3" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)" durch die Wörter „15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „ADR" die Wörter „sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung" eingefügt.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen."

4.
In § 10 werden

a)
in Nummer 3 die Angabe „Kapitel 4.1" durch die Angabe „Kapitel 4.1 ADR/RID" und

b)
in Nummer 4 die Angabe „Fußnote a" durch die Angabe „Fußnote a ADR/RID"

ersetzt.

5.
In § 13 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3" durch die Angabe „Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6" ersetzt.

6.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a und b" durch die Angabe „Buchstabe a" ersetzt.

b)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;".

c)
In Nummer 11 wird die Angabe „Abschnitt 3.4.12, Absatz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR" durch die Angabe „den Abschnitten 3.4.12, 5.3.3 und 5.3.6 ADR" ersetzt.

d)
In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe „den Abschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2," durch die Angabe „Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2," ersetzt.

7.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verpacken" die Wörter „und die Kennzeichnung" eingefügt.

b)
In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Angabe „Buchstabe a ADR/RID/ADN" ersetzt.

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4.3.2.1.1" durch die Angabe „Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden

aa)
die Wörter „hat zu prüfen" durch die Wörter „hat dafür zu sorgen" und

bb)
am Ende das Wort „sind" durch das Wort „werden"

ersetzt.

c)
Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den für dessen Ladetanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist."

9.
In § 24 Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 6.12.3.2.6" durch die Angabe „Absatz 6.12.3.2.6 ADR" ersetzt.

10.
In § 28 Nummer 2 werden die Wörter „die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und" gestrichen.

11.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt

Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen."

12.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3" durch die Wörter „oder der Ferienreiseverordnung" ersetzt.

13.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

b)
In Nummer 13 Buchstabe c werden das Wort „prüft" durch die Wörter „dafür sorgt" und am Ende das Wort „sind" durch das Wort „wird" ersetzt.

c)
In Nummer 20 Buchstabe b werden die Wörter „Autobahnstrecken und" gestrichen.

d)
Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:

„26a.
entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,".

14.
In Anlage 1 Tabelle 2.1 wird die Bemerkung 3.4 aufgehoben.

15.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Ziffer 3.3 Satz 1 wird die Angabe „S21" durch die Angabe „S24" ersetzt.

b)
In Ziffer 5.5 Buchstabe a wird das Wort „eingestellt" durch das Wort „eingesetzt" ersetzt.

16.
Anlage 3 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. August 2010 GGVSee § 2, § 3, § 5, § 6, § 9, § 10

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „19. SOLAS-Änderungsverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 390)" durch die Wörter „21. SOLAS-Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 106)" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe „MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760)" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und in § 6 Absatz 8 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

5.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1" werden durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „Güter als Massengut" durch das Wort „Schüttgüter" und am Ende der Strichpunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt;".


Artikel 3 Änderung der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. August 2010 OrtsDruckV § 12

In § 12 Absatz 2 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. August 2010 GbV § 7a

In § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer