(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (§
2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des 1. Januar 1940 gebildeten Prämienreserve auszugehen; als Prämienreserve gilt der aus der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses Gesetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gleichgestellt.
(2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Gesamtvertrages zur Versorgung der Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die Prämien grundsätzlich der Lohnsteuerunterlagen; durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt werden.