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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 21 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 21 Überwachung der Institute



(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist berechtigt, den bei der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten Instituten Weisungen zu erteilen und die Durchführung durch Beauftragte zu überwachen.

(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben ist nach Richtlinien, die der Präsident des Bundesausgleichsamts im Benehmen mit den für die Institute jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine Prüfung des Jahresabschlusses für ein Institut vorgeschrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorgeschrieben, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts den Prüfer.

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Zitierungen von § 21 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ASpG Verwaltungskosten
... vom Bund einen angemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchführung einer nach § 21 veranlaßten Prüfung entstandenen Kosten. (5) Soweit in Erfüllung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 41 RepG Erfüllung
... Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben, 3. eine den §§ 20 und 21 des Altsparergesetzes entsprechende Regelung getroffen werden. (6) Die Ansprüche ...