Eingangsformel - Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (DatErhV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-12 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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