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§ 2 - Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (DatErhV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-12 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Verfahren zur Weiterentwicklung



Der Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten nach dieser Verordnung eine Arbeitsgruppe einsetzen. Die Arbeitsgruppe kann hierzu Sachverständige hinzuziehen.