Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, alle Änderungen durch Artikel 10 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie der SGBIIKennzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug


(1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres.

(Text alte Fassung)

2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(Text neue Fassung)

2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)