Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIIKennzV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Umsetzung
§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
§ 7 Form der Veröffentlichung
§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Ziele



Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. 2Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. 3Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.

(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:

1.
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;

2.
Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt";

3.
öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt".

(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch V. v. 15. März 2019 BGBl. I S. 339 m.W.v. 22. März 2019

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§ 3 Umsetzung



1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. 2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. 4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.

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§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":

 
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres;

„Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 [Anm. d. Red.: des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres;

2.
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres;

3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. Januar 2011

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§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote":

 
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten.

2Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung":

Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

2.
die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung":

Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

3.
die „Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration":

Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;

4.
die „Integrationsquote der Alleinerziehenden";

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch V. v. 15. März 2019 BGBl. I S. 339 m.W.v. 22. März 2019

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§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden":

 
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres.

2Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden";

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2.
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden":

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat;

3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden";

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden";

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch V. v. 15. März 2019 BGBl. I S. 339 m.W.v. 22. März 2019

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§ 7 Form der Veröffentlichung



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. 2Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. 3Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.

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§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung



1Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. 2Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.

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§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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