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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 10 des EGRBEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SGBIIKennzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit


(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die 'Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)':

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

'Leistungen zum Lebensunterhalt' sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

'Leistungen zum Lebensunterhalt' sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 [Anm. d. Red.: des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung':

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die 'Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen':

Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen':

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;



2. die 'Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten':

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten':

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen':

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat;



4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten':

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat;

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote':

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten.

Als
Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur eine Integration gezählt.



(1) 1 Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote':

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten.

2 Als
Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3 Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4 Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5 Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung':

vorherige Änderung nächste Änderung

Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten;



Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

2. die 'Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung':

vorherige Änderung nächste Änderung

Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten;



Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

3. die 'Nachhaltigkeit der Integrationen':

Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;

4. die 'Integrationsquote der Alleinerziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug


(1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres.

vorherige Änderung

2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.



2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.