Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 13/09 - (zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes) (BVerfGE20100706 k.a.Abk.)

B. v. 04.08.2010 BGBl. I S. 1157 (Nr. 42)
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 14. August 2010 EStG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Berlin, den 4. August 2010

Die Bundesministerin der Justiz

In Vertretung

B.
Grundmann



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