Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - (zu § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) (BVerfGE20100706b k.a.Abk.)

B. v. 04.08.2010 BGBl. I S. 1157 (Nr. 42)
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 14. August 2010 AAÜG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1672) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Berlin, den 4. August 2010

Die Bundesministerin der Justiz

In Vertretung

B.
Grundmann



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