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Artikel 13 - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (UmwDLRLUG k.a.Abk.)

Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes, des Batteriegesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Umweltauditgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.