§ 6 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. 2Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. 3§ 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung V. v. 24. Juni 2020 BGBl. I S. 1485 m.W.v. 1. Juli 2020

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 6 AuslZuschlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
vom 24.06.2020 BGBl. I S. 1485

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
Artikel 1 11. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für ... abgesehen werden." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte Empfängerinnen und ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed