1Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das
Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach
§ 5 zusteht, können nach
§ 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in
§ 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten.
2Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken.
3§ 5 Absatz 6 und
§ 5a gelten entsprechend.
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V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485