Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1a - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 1a Lebenspartnerschaft



1Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. 2Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 1a AuslZuschlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
vom 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
aktuell vorher 01.07.2010 (29.06.2012)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1393
aktuellvor 01.07.2010 (29.06.2012)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
Artikel 1 11. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag." 2. § 1a wird wie folgt gefasst: „§ 1a Lebenspartnerschaft Die ... 2. § 1a wird wie folgt gefasst: „ § 1a Lebenspartnerschaft Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 2. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Lebenspartnerschaft Die Vorschriften ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Lebenspartnerschaft Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder ...