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§ 2 - Tierwirtmeisterprüfungsverordnung (TierwMeistPrV)

V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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§ 2 Fachrichtung



Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Rinderhaltung,

2.
Schweinehaltung,

3.
Geflügelhaltung,

4.
Schäferei oder

5.
Imkerei

wählen.

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Zitierungen von § 2 TierwMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierwMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierwMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierwMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 29.05.2014)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ... Tierwirtschaftsmeister oder Tierwirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten ...
§ 5 TierwMeistPrV Anforderungen im Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik"
... dass ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, bezogen auf die jeweils nach § 2 gewählte Fachrichtung, Zusammenhänge der Haltung und Produktion von Tieren, der ... Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des Absatzes 2; hierbei ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des ... in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten ...
§ 6 TierwMeistPrV Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung"
... (4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines Betriebs, dessen Profil der nach § 2 gewählten Fachrichtung entspricht, im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und ... in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten ...