(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
- 1.
- Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§
4 bis 6 durchzuführen.