Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)

V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
|

§ 9 Laufbahnprüfung



Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus

1.
der Zwischenprüfung,

2.
der Prüfung in dem Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns",

3.
den Modulprüfungen des Hauptstudiums,

4.
der Diplomarbeit und

5.
der mündlichen Abschlussprüfung.





 

Frühere Fassungen von § 9 GntDAIVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014 (11.09.2014)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1514

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung der Fachhochschule." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Laufbahnprüfung Die ... Fachhochschule." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Laufbahnprüfung Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht ...