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Zitierungen von § 21 GntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GntDAIVVDV (zu § 21 Absatz 1) Noten in Dezimalangaben gemäß der KMK-Muster-Rahmenordnung (FH) vom 13. Oktober 2000
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Die Zuordnung der Gesamtnote erfolgt nach § 16 Absatz 2." 21. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden ...
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