Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der GntDAIVVDV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 14 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntDAIVVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Diplomarbeit


(1) 1 Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. 3 Die Studierenden werden zur Anfertigung der Diplomarbeit für sechs Wochen von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt.

(2) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. 2 Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 3 Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule sowie von Dienstbehörden zugelassen werden. 4 Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprüfenden durch das Prüfungsamt geändert werden. 5 Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden. *)

(3) 1 Die Diplomarbeit ist formal und inhaltlich nach den Vorgaben des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung zu erstellen. 2 Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden und der oder dem Zweitprüfenden betreut.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2 Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2 Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4 Sofern die Diplomarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.

(5) 1 Die Lehrkraft, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, ist Erstprüferin oder Erstprüfer der Diplomarbeit. 2 Ist das Thema von einer Dienstbehörde vorgeschlagen worden, ist eine hauptamtliche Lehrkraft, die das entsprechende Fachgebiet unterrichtet, Erstprüferin oder Erstprüfer. 3 Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.


---
*) Anm. d. Red.: Vermutlich sollte durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b V. v. 2. September 2014 (BGBl. I S. 1514) der hier angezeigte Satz 5 durch den neuen Satz 4 ersetzt werden.



§ 15 Mündliche Abschlussprüfung


(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) 1 Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. 2 Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern.

(3) 1 In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. 2 Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3 Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.



(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

(5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.