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§ 10 - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 10 Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen



(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM,

2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM,

3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und

4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.

(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.

(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

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Zitierungen von § 10 AAÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AAÜG Überführung in die Rentenversicherung
... 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den ...
§ 11 AAÜG Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung (vom 23.06.2006)
... bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge, b)  ... öffentlich-rechtlicher Art werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 ... Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 ... begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 ... gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (5a) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... „2" das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 ...
Artikel 11 2. AAÜG-ÄndG Übergangsregelung
... der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 ...
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war. ... des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war. ... 5 für Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Versorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war, und ...

AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... ersetzt. 5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen. 6. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 7. § 11 wird wie ... angerechnet." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:  ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 307c SGB VI Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
... werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des ...

Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)
Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 6 ZVsG Zeitpunkt und Art der Gleichstellung
... Abtretung weiterzuzahlenden Leistungen nach dem Pensionsstatut vorläufig auf die in § 10 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG)
G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038; aufgelöst durch Artikel 167 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 16 Rü-ErgG Übergangsvorschriften
... oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag ...