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§ 4 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen



(1) 1Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge müssen Mindestangaben enthalten über:

1.
die Nutzung der Ein- oder Ausspeisepunkte;

2.
die Abwicklung des Netzzugangs, der Buchung von Kapazitäten und der Nominierung, insbesondere über den Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung vorgenommen werden muss und inwieweit nachträgliche Änderungen der Nominierungen möglich sind, sowie über ein Nominierungsersatzverfahren;

3.
die Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases im Netz;

4.
die Leistungsmessung oder über ein Standardlastprofilverfahren;

5.
den Daten- und Informationsaustausch zwischen Transportkunden und Netzbetreibern sowie Marktgebietsverantwortlichen, die bei elektronischem Datenaustausch auch die dafür zu verwendenden Formate und Verfahren festlegen;

6.
die Messung und Ablesung des Gasverbrauchs;

7.
mögliche Störungen der Netznutzung und Haftung für Störungen;

8.
die Voraussetzungen für die Registrierung als Transportkunde;

9.
die Kündigung des Vertrags durch den Netzbetreiber oder den Transportkunden;

10.
den Umgang mit Daten, die vom Transportkunden im Rahmen des Vertrags übermittelt wurden;

11.
die Abrechnung;

12.
die Ansprechpartner beim Netzbetreiber für Fragen zu Ein- und Ausspeiseverträgen und ihre Erreichbarkeit;

13.
die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

14.
Regelungen betreffend die Freigabe von Kapazitäten nach § 16.

2Ein Lieferantenrahmenvertrag nach § 3 Absatz 4 sowie Ausspeiseverträge im örtlichen Verteilernetz müssen Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2 nur insoweit enthalten, als deren Gegenstand die Abwicklung des Netzzugangs ist. 3Für Messstellen, die von einem Dritten betrieben werden und den Gasverbrauch eines Letztverbrauchers messen, ist Satz 1 Nummer 6 nicht anzuwenden. 4Wird der Ausspeisevertrag in Form eines Lieferantenrahmenvertrages gemäß § 3 Absatz 4 abgeschlossen, sind Angaben nach Satz 1 Nummer 2 nicht erforderlich.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzkreisverträge müssen Mindestangaben enthalten über:

1.
die bei der Bilanzierung anzuwendenden Prozesse;

2.
die Abrechnung der Bilanzkreise, insbesondere über die Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 23 Absatz 3, sowie zur Abrechnung von Mehr- und Mindermengen;

3.
den Daten- und Informationsaustausch zwischen Netzbetreibern, Marktgebietsverantwortlichen und Bilanzkreisverantwortlichen, die bei elektronischem Datenaustausch auch die dafür vorgesehenen Formate und Verfahren festlegen;

4.
die Haftung des Marktgebietsverantwortlichen und des Bilanzkreisverantwortlichen;

5.
die Voraussetzungen für die Registrierung als Bilanzkreisverantwortlicher;

6.
die Kündigung des Vertrags durch den Marktgebietsverantwortlichen oder den Bilanzkreisverantwortlichen;

7.
den Umgang mit Daten, die vom Bilanzkreisverantwortlichen im Rahmen des Vertrags übermittelt wurden;

8.
Ansprechpartner beim Marktgebietsverantwortlichen für Fragen zum Bilanzierungsvertrag und ihre Erreichbarkeit;

9.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen.



 

Zitierungen von § 4 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasNZV Verträge für den Netzzugang
... allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die die Mindestangaben nach § 4 enthalten. (6) Netzbetreiber haben die Verträge und Geschäftsbedingungen ...
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot für Geschäftsbedingungen nach § 4 und für die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte nach § 11 vorzulegen, insbesondere ...