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§ 10 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 10 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 10 GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:  ... § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 10 Absatz 1 " durch die Wörter „des Anhangs I Nummer 2.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des ... sofern erfolgt," eingefügt und werden die Wörter „Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1 " durch die Wörter „zusätzlichen Kapazitäten" ersetzt. 5. ... durch die Wörter „zusätzlichen Kapazitäten" ersetzt. 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt geändert:  ...