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§ 15 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren



(1) 1Der Transportkunde hat die beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowattstunden pro Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber anzumelden (Nominierung). 2Ausspeisenominierungen sind nur in den folgenden Fällen notwendig:

1.
bei der Ausspeisung aus einer Speicheranlage, soweit der betreffende Ausspeisepunkt nicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 vom Betreiber der Speicheranlage gebucht wurde,

2.
bei der Überspeisung in ein anderes Marktgebiet oder einen angrenzenden Staat, sowie

3.
bei der Buchung von Transportkapazität an demselben Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkunden, sofern dieser Ausspeisepunkt unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet ist.

3Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend, wenn der Transportkunde denselben Ausspeisepunkt in unterschiedliche Bilanzkreise eingebracht hat.

(2) 1Transportkunden können einen Dritten mit der Nominierung beauftragen. 2Dieser nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transportkunden beim Fernleitungsnetzbetreiber. 3Die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Fernleitungsnetzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(3) 1Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkunden neben dem Standardnominierungsverfahren nach Absatz 1 ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Das Angebot muss diskriminierungsfrei sein. 3Ist dem Fernleitungsnetzbetreiber ein solches Angebot technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.

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Zitierungen von § 15 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Abwicklung des Netzzugangs (vom 18.08.2017)
... nachgelagerten Netzen zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 11 bis 18 finden auf interne Bestellungen keine Anwendung. (4) Die ...
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... 16 Absatz 1 erforderlich ist; 12. zur Vereinheitlichung des Nominierungsverfahrens nach § 15 ; insbesondere kann sie Festlegungen treffen zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung erfolgen ...