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Änderung § 30 GasNZV vom 08.09.2015

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§ 30 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 30 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 314 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems vor. 2 Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Handlungsvorschläge machen. 3 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen berücksichtigen. 4 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems vor. 2 Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Handlungsvorschläge machen. 3 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen berücksichtigen. 4 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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