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Änderung § 43 GasNZV vom 02.09.2016

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§ 43 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 43 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Messung


(Text alte Fassung)

1 Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. 2 Der Netzbetreiber kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend erforderlich ist, Kontrollablesungen durchführen. 3 Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung.

(Text neue Fassung)

Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes.

 

 
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