Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der GasNZV am 01.08.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2015 durch Artikel 16 des BükrEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasNZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
    § 3 Verträge für den Netzzugang
    § 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    § 5 Haftung bei Störung der Netznutzung
    § 6 Registrierung
Teil 3 Abwicklung des Netzzugangs
    § 7 Netzkopplungsvertrag
    § 8 Abwicklung des Netzzugangs
    § 9 Ermittlung technischer Kapazitäten
    § 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren
    § 11 Kapazitätsprodukte
    § 12 Kapazitätsplattformen
    § 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
    § 14 Vertragslaufzeiten
    § 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren
    § 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
    § 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
    § 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung
    § 19 Gasbeschaffenheit
Teil 4 Kooperation der Netzbetreiber
    § 20 Marktgebiete
    § 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
Teil 5 Bilanzierung und Regelenergie
    Abschnitt 1 Bilanzierung
       § 22 Grundsätze der Bilanzierung
       § 23 Bilanzkreisabrechnung
       § 24 Standardlastprofile
       § 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung
       § 26 Datenbereitstellung
    Abschnitt 2 Regelenergie
       § 27 Einsatz von Regelenergie
       § 28 Beschaffung externer Regelenergie
       § 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen
       § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems
Teil 6 Biogas
    § 31 Zweck der Regelung
    § 32 Begriffsbestimmungen
    § 33 Netzanschlusspflicht
    § 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas
    § 35 Erweiterter Bilanzausgleich
    § 36 Qualitätsanforderungen für Biogas
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 37 Monitoring
(Text neue Fassung)

    § 37 (aufgehoben)
Teil 7 Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
    § 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
    § 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwerken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen
Teil 8 Veröffentlichungs- und Informationspflichten
    § 40 Veröffentlichungspflichten
Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten
    § 41 Lieferantenwechsel
    § 42 Rucksackprinzip
    § 42a Elektronischer Datenaustausch
Teil 10 Messung
    § 43 Messung
    § 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
    § 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden
    § 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
    § 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen
    § 48 Vorgehen bei Messfehlern
Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
    § 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde
    § 50 Festlegungen
Teil 13 Sonstige Bestimmungen
    § 51 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Erweiterter Bilanzausgleich


(1) Marktgebietsverantwortliche innerhalb eines Marktgebiets haben für die Ein- und Ausspeisung von Biogas einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten.

(2) 1 Marktgebietsverantwortliche bieten den erweiterten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag). 2 Der Austausch von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen nach § 22 sowie eine Verrechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. 3 Eine Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise.

(3) 1 Ein besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag beinhaltet neben einem Bilanzausgleich von zwölf Monaten (Bilanzierungszeitraum) einen Flexibilitätsrahmen in Höhe von 25 Prozent. 2 Der Flexibilitätsrahmen bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzierungszeitraums. 3 Der Marktgebietsverantwortliche und der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzierungszeitraum). 4 § 22 Absatz 2 gilt entsprechend; für verbundene Biogas-Bilanzkreise gilt einheitlich der Flexibilitätsrahmen nach Satz 1.

(4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Marktgebietsverantwortlichen über die voraussichtlichen Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.

(5) 1 Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. 2 Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden.

(6) 1 Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt, können positive Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen werden. 2 Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten.

(7) 1 Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen. 2 Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichsenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. 3 Es dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Marktgebietsverantwortlichen geführten Bilanzkreise verbleiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Marktgebietsverantwortlichen ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens. 2 Die Höhe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitoring nach § 37 überprüft.



(8) 1 Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Marktgebietsverantwortlichen ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens. 2 Die Höhe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitoring nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.

(9) Die §§ 22, 23 sowie 25 finden keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 Monitoring




§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 6 werden von der Bundesregierung geprüft. 2 Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. 3 Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 31, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse, die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Notwendigkeit von Musterverträgen untersucht.