Die
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom
13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- Untergrundspeicher für
- a)
- Erdgas mit einem Fassungsvermögen von
- aa)
- 1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- bb)
- 100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- b)
- Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse mit einem Fassungsvermögen von
- aa)
- 200.000 Tonnen oder mehr,
- bb)
- 50.000 Tonnen bis weniger als 200.000 Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- cc)
- 10.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;".
- 2.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die am 9. September 2010 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des §
1 Nummer 6a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866