1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in §
1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in §
1 genannten Dienstherrn tritt.
2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.