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§ 2 - Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)

V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372 (Nr. 50)
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 860-3-35 Sozialgesetzbuch

§ 2 Erhebungspersonen



Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu erheben.

 
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Zitierungen von § 2 MighEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MighEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MighEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MighEV Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes
... Für alle in § 2 genannten Personen ist von den erhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des ...