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§ 3 - Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)

V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372 (Nr. 50)
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 860-3-35 Sozialgesetzbuch

§ 3 Erhebende Stellen



Die für die Erhebung der Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes verantwortlichen Stellen sind die örtlichen Agenturen für Arbeit als Leistungsträger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (erhebende Stellen).

 
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