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§ 6 - Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV)

V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1374 (Nr. 50); aufgehoben durch § 29 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7610-2-38 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Vergütungsausschuss in bedeutenden Instituten



(1) Unbeschadet ihrer Verantwortung hat die Geschäftsleitung eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 2 einen beratenden Ausschuss einzurichten, der die Angemessenheit der Vergütungssysteme überwacht (Vergütungsausschuss). Die Geschäftsleitung kann dem Vergütungsausschuss weitere Aufgaben zuweisen, insbesondere betreffend die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Vergütungssysteme. Die Aufgaben und die organisatorische Einbindung des Vergütungsausschusses sind in den Organisationsrichtlinien des Instituts darzustellen.

(2) Im Vergütungsausschuss müssen neben Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Personalabteilung auch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen aus den geschäftsinitiierenden Organisationseinheiten, insbesondere den Bereichen Markt und Handel, sowie den Kontrolleinheiten vertreten sein. Die interne Revision ist im Rahmen ihrer Aufgaben einzubeziehen.

(3) Der Vergütungsausschuss hat mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Instituts zu verfassen und diesen der Geschäftsleitung und dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen (Vergütungsbericht). Soweit erforderlich hat der Vergütungsausschuss auch anlassbezogen Bericht zu erstatten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ein direktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vergütungsausschuss einzuräumen.

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Zitierungen von § 6 InstitutsVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InstitutsVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich
... § 53b des Kreditwesengesetzes findet sie keine Anwendung. (2) Die §§ 5, 6 und 8 dieser Verordnung gelten nur für bedeutende Institute. Ein Institut ist bedeutend, wenn ...