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§ 8 - Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV)

V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1374 (Nr. 50); aufgehoben durch § 29 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 7610-2-38 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Weitergehende Offenlegung durch bedeutende Institute



(1) Jedes bedeutende Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 hat zusätzlich zu den Informationen nach § 7 die nachfolgenden Informationen unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zumindest auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

(2) Das Institut hat die Zusammensetzung, die Aufgaben und die organisatorische Einbindung des Vergütungsausschusses zu veröffentlichen.

(3) Unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Instituts sind bezüglich der in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zudem die folgenden Angaben zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen von den Angaben zu den relevanten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu trennen sind:

1.
Gesamtbetrag aller Vergütungen unterteilt in fixe und variable Vergütung sowie die Anzahl der Begünstigten;

2.
Gesamtbetrag der gewährten Vergütungen im Rahmen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Absatz 7 sowie die Anzahl der jeweils Begünstigten pro Geschäftsjahr;

3.
Gesamtbetrag der variablen Vergütungen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 4 unterteilt in zurückbehaltene und ausgezahlte Gesamtbeträge unter Ausweis des Gesamtbetrages, um den sich die variable Vergütung nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 verringert;

4.
bezogen auf den Gesamtbetrag der variablen Vergütungen deren Zusammensetzung, und zwar insbesondere hinsichtlich der Teile der variablen Vergütung, die von der Wertentwicklung des Instituts im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 5 abhängen;

5.
Gesamtbetrag der geleisteten einzelvertraglich begründeten Abfindungen für die Beendigung der Tätigkeit sowie die Anzahl der Begünstigten pro Geschäftsjahr unter Ausweis der höchsten geleisteten Abfindung.



 

Zitierungen von § 8 InstitutsVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InstitutsVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich
... 53b des Kreditwesengesetzes findet sie keine Anwendung. (2) Die §§ 5, 6 und 8 dieser Verordnung gelten nur für bedeutende Institute. Ein Institut ist bedeutend, wenn seine ...