Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten:
- 1.
- Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],
- 2.
- Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens].
§ 2 KartKrebsV Anzeigepflichten ... Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten Schadorganismen unter Angabe des Standortes der betroffenen Kartoffelpflanzen oder des ... über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfügbaren Informationen unverzüglich ... sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis ...