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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KartKrebsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 84 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone


(1) In der Sicherheitszone dürfen

1. keine Kartoffeln angebaut werden und

2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist, dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius Kühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist, dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius Kühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses auf der befallenen Fläche angehört und teilt dies jeweils dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.

(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 

§ 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden


(1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen:

1. keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, angepflanzt werden,

2. keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

(2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte einer Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und Kartoffelrückständen gereinigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.

(4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Reduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennematodenpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus.

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(5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.



(5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht erforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen Kartoffelzystennematoden vor dem 13. Oktober 2010 nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartoffelsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungsprogramme angebaut werden.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de