Nach §
4 Absatz 2 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel
1 Absatz 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
Artikel
4 Absatz 2 Satz 2 der
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom
16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die durch Anordnung vom
17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Darüber hinaus ernennt und entlässt sie Mannschaften, die
- 1.
- Heeresuniform tragen und
- a)
- dem fliegenden Personal,
- b)
- dem Flugsicherungspersonal,
- c)
- dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder
- d)
- nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder
- e)
- die sich in einer integrierten Verwendung befinden,
- 2.
- Luftwaffenuniform tragen und
- a)
- auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,
- b)
- sich in einer integrierten Verwendung befinden,
- c)
- nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder
- d)
- Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehören,
- 3.
- Marineuniform tragen,
- 4.
- sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,
- 5.
- dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder
- 6.
- nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind."
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.