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Artikel 5 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2010 BAföG-EinkommensV § 2

In § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 23. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 23. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 49 EinglVerbG Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt ...