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§ 2 - Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (4. BerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 19.10.2010 BGBl. I S. 1434 (Nr. 52)
Geltung ab 28.10.2010; FNA: 806-22-9-3 Berufliche Bildung

§ 2 Besitzstandswahrung



Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

 
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