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§ 9 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 9 Qualitätsstatistik



(1) Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden.

(2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.



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Frühere Fassungen von § 9 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 81 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36c PAuswV Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 01.09.2021)
... 1 Nummer 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § 9 , 6. § 11, 7. § 12, 8. § 12a, 9. § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 81 11. ZustAnpV Änderung der Personalausweisverordnung
...  In § 9 Absatz 2 , § 17 Absatz 4 Satz 2 und § 36 Absatz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § 9 , 6. § 11, 7. § 12, 8. § 12a, 9. ...