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Änderung § 2 PAuswV vom 01.04.2012

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§ 2 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 2 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

(Text neue Fassung)

1 Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

1. die technischen Anforderungen an

a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und

b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten sowie

2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an

a) die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

c) den elektronischen Identitätsnachweis und

d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege.

vorherige Änderung

Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.



2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)