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Änderung § 36 PAuswV vom 01.04.2012

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§ 36 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 36 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten


(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im elektronischen Bundesanzeiger.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.

(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.

(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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