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Änderung Anhang 3 PAuswV vom 01.03.2013

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Anhang 3 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
Anhang 3 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge im Personalausweis


(Text neue Fassung)

Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1

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Vorbemerkung:

1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis.

2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung den Schriftfont 'UnicodeDoc'. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz 'String.Latin' zu verwenden.

4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5. In den Datenfeldern 'Name' (Familienname und Geburtsname) sowie 'Vornamen' sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis ist im Datenfeld 'Name' gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge 'GEB.' bzw. 'geb.' unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld 'Name' eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9. Die alphanumerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.


Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

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Schriftgröße 1 (2 mm) 1) | Schriftgröße 2 (1,3 mm)

Familienname und
Geburtsname 2)
| 26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)



Schriftgröße 11
Schriftfont des Ausweisherstellers:
(2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
| Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers:
(1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm


Name (Familienname
und Geburtsname)
| 26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)

Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

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Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | - 3)



Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

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Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | -

Letzter
Tag der
Gültigkeitsdauer
| 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | -

Anschrift
| 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | -

Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | -

Größe | 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | -



Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 1 (2 mm) 4) |
Schriftgröße 2 (1,3 mm)

Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | -



Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Gültig bis (letzter
Tag
der Gültigkeitsdauer)
| 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Wohnort
| 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Größe | 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Ordens- und Künstlername | 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)

Ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) | 28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)

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Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | -



Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

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Datenfelder
- der Aufkleber für
Anschriftänderungen
| Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3 (1,5 mm) 5)

Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


1) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen.
Die Datenfelder 'Familienname und Geburtsname', 'Wohnort', 'Straße', 'Ordens- und Künstlername' und 'ausstellende Behörde' können auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern 'Familienname und Geburtsname', 'Vornamen', 'Ort der Geburt' und 'ausstellende Behörde' auch in der Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile eingetragen werden.

2) Wenn der Familienname vom Geburtsnamen abweicht, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge 'GEB.' belegt.

3) Für bestimmte Datenfelder
ist die Schriftgröße 2 nicht vorgesehen.

4) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen. Die Datenfelder 'Familienname und Geburtsname', 'Wohnort', 'Straße', 'Ordens- und Künstlername' und 'ausstellende Behörde' können auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern 'Familienname und Geburtsname', 'Vorname', 'Ort der Geburt' und 'ausstellende Behörde' auch in der Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden.

5) Für die Tintenstrahldrucker in den Personalausweisbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für die Anschrift ist die Schriftart Arial Fett im Schriftgrad 6 Punkt zu verwenden und für die Seriennummer die Schriftart Arial im Schriftgrad 6 Punkt.




Datenfelder
- der Aufkleber für Anschriftänderungen | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm


Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile;
4
Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile;
1
Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

Abschnitt 2


Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu
entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Perso-
nalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebe-
nen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der
antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätz-
lich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot
der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den
übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge-
hender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile
abzubilden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte
darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst voll-
ständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht
muss zentriert auf dem Foto platziert sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hin-
tergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-
grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im
Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf
hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 236 Punkten
pro Zentimeter (600 dots per inch) vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein
und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder
Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorlie-
gen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel
Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck
und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Bril-
lengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand
der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten
auf dem Gesicht entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichun-
gen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei
Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkin-
dern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind
zusätzlich zu den unter der Überschrift 'Kinder' dargestellten Ausnahmen
Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Ge-
sichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der
Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)




 (keine frühere Fassung vorhanden)