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Änderung § 19 PAuswV vom 09.07.2015

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§ 19 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 19 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Änderung der Anschrift


(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.

(2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift.

(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)